{"id":61,"date":"2024-01-30T14:26:29","date_gmt":"2024-01-30T13:26:29","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/wordpress\/?p=61"},"modified":"2024-02-02T14:07:56","modified_gmt":"2024-02-02T13:07:56","slug":"kant-ueber-das-menschenrecht-auf-bildung-siegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kant-zentrum-nrw.de\/en\/kant-ueber-das-menschenrecht-auf-bildung-siegen\/","title":{"rendered":"Kant \u00fcber das Menschenrecht auf Bildung (Siegen)"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Forschungsprojekt wollen wir einen <em>kantischen<\/em> Begriff von Menschenrechten verteidigen, der auf die Freiheit des Menschen rekurriert und daraus zugleich ein Menschenrecht auf Bildung ableitet. Demnach sind Menschenrechte, <em>erstens<\/em>, moralische Rechte, die zwar universal und geltungstheoretisch unabh\u00e4ngig vom positiven Recht eine trumpfende normative, unverlierbare Geltung haben, die anders aber als diejenigen moralischen Rechte, die sich aus individualethischen Pflichten ergeben, einen institutionellen Leistungserbringer und \u00e4u\u00dferen Zwang erfordern, wodurch das Recht einklagbar und (zeitgebunden) umsetzbar ist. Kantisch ist ein solcher Begriff insofern, als Moral sowohl aus individualethischen Normen (Ethik) wie aus rechtlich-politischen, zwangsbewehrten Normen (Recht) besteht, wobei letztere dennoch eine naturrechtliche Basis haben. Eine kantische Philosophie von Bildung als Menschen\u00adrecht basiert, <em>zweitens<\/em>, auf dem Begriff von Autonomie und W\u00fcrde. Diese W\u00fcrde hat zwei Ebenen: Sie ist jedem Menschen als Angeh\u00f6rigen der (nicht-biologisch verstandenen) Spezies aller zur Autonomie bef\u00e4higten Wesen als absolut zueigen; und sie ist zugleich der Wert, den Menschen sich selbst durch sich selbst geben und geben m\u00fcssen, so dass dieser Wert graduierbar ist. <em>Drittens<\/em> werden wir die daraus resultierenden staatlichen Pflichten als enge (negative) Unterlassungspflichten (gegen Ex\u00adklusion) und weite (positive) Begehungspflichten (f\u00fcr Inklusion) ver\u00adste\u00adhen, wobei die weiten Begehungspflichten aber nicht als schwache, sondern starke Pflichten gedeutet werden, sofern sie ein basales menschliches Gut sch\u00fctzen (Freiheit und <em>a fortiori<\/em> Bildung), angemessene Forderungen sind und einen klaren Adressaten haben. Auf diesen Grundlagen in Verbindung mit der Leitidee, dass Bildung ein normativ aufgeladenes Selbst-, Fremd- und Weltverh\u00e4ltnis des Menschen ist, das die F\u00e4higkeiten zur Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarit\u00e4t beinhaltet, soll Bildung als Arbeit am <em>Entfaltungs- und Selbstbestimmungswissen<\/em> freier Akteurskausalit\u00e4t verstehen: Menschen bed\u00fcrfen der Bil\u00addung, um ihre Potentiale als frei erkennende und frei handelnde Wesen zu entfalten (Entfaltungswissen); zugleich bed\u00fcrfen sie eines hinreichend gro\u00dfen Wissens im Sinne eines Wissen-dass und Wissen-wie, um sich in ihrer Welt orientieren und autonome Entscheidungen treffen zu k\u00f6nnen (<em>Selbstbestimmungswissen<\/em>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Forschungsprojekt wollen wir einen kantischen Begriff von Menschenrechten verteidigen, der auf die Freiheit des Menschen rekurriert und daraus zugleich ein Menschenrecht auf Bildung ableitet. 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